Fachgebiet 2 - Straf- und Nebenstrafrecht
Fachgebietsleiterin: ORRin Anja Meißner-Kazoglou,
E-Mail, Telefonnr.: 09661 3041-5203
"Das Strafrecht ...
... nimmt in der Begründung sowohl inhaltlich als auch umfänglich großen Raum ein. Das Bundesverfassungsgericht hebt dessen historisch-kulturelle Bedingtheit hervor und stellt einen Konnex zur demokratischen Selbstbestimmung des Volkes her, wonach die Strafrechtspflege zu den Kernbereichen gehört, die von elementarer Bedeutung für die rechtliche und politische Gestaltung des Zusammenlebens in einer Gesellschaft sind. Bei der Aufgabe, ein geordnetes menschliches Zusammenleben durch Schutz ihrer elementaren Werte auf der Grundlage einer Rechtsordnung zu gewährleisten, fungiere das Strafrecht als ein unverzichtbares Element zur Sicherung der Unverbrüchlichkeit der staatlichen Rechtsordnung“ (Meyer, Die Lissabon-Entscheidung des BVerfG und das Strafrecht, NStZ 2009, 659).
Dem Strafrecht, in dem sich die wichtigsten Grundregeln für das soziale Verhalten widerspiegeln, kommt demnach eine überragende gesellschaftspolitische Bedeutung zu: Das Strafrecht sichert den Rechtsfrieden, verhindert sozialschädliches Verhalten und gewährleistet somit die grundgesetzlich garantierte freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Die Hauptquelle des deutschen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB). Daneben enthalten auch zahlreiche Spezialgesetze Straftatbestände, wie z.B. das Waffengesetz (WaffG), das Versammlungsgesetz (VersammlG) oder das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Man spricht hier vom „Nebenstrafrecht“. Das StGB ist untergliedert in einen Allgemeinen Teil (AT) und einen Besonderen Teil (BT). Der AT (§§ 1 – 79 b StGB) enthält allgemeine Regelungen, die „vor die Klammer gezogen“ sind und für alle Straftatbestände des Besonderen Teils wie auch des Nebenstrafrechts verbindlich sind. Es sind dies z.B. Vorschriften über den Geltungsbereich deutschen Strafrechts, vorsätzliches und fahrlässiges Handeln, Täterschaft und Teilnahme (also Anstiftung, Beihilfe), Rechtfertigungsgründe (wie z.B. Notwehr), Schuld oder Verjährung. Im Besonderen Teil (§§ 80 ff. StGB) werden die einzelnen Straftatbestände (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Brandstiftung) in ihren Voraussetzungen (sog. Tatbestand) beschrieben und die jeweiligen Rechtsfolgen (z.B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe) genannt.
Diesen strukturellen und dogmatischen Vorgaben folgend ist auch der Unterricht im Fachgebiet 2 (Strafrecht) konzipiert: Im 1. fachtheoretischen Abschnitt vermitteln wir den Studierenden überwiegend Themen aus dem AT des StGB: Damit wird das Fundament geschaffen, welches für das Verständnis des Strafrechts und der einzelnen Straftatbestände unverzichtbar ist. Im 2. und 3. fachtheoretischen Abschnitt werden dann die einzelnen Straftatbestände des Besonderen Teils unterrichtet. Die Schwerpunkte bilden dabei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Tötungsdelikte, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Eigentums- und Vermögensdelikte (Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Erpressung, Hehlerei, Betrug, Untreue), Urkundsdelikte, Geld- und Wertzeichenfälschung, Branddelikte, Umweltstraftaten und Straftaten im Amt (insb. Korruption). Ferner werden die verschiedenen polizeirelevanten Themen des Nebenstrafrechts vermittelt: Betäubungsmittelrecht, Waffenrecht, Umweltrecht, Ausländerrecht, Jugendschutzrecht, Gewerberecht.
Das Strafrecht nimmt damit eine bedeutende Rolle im Studium am Fachbereich Polizei ein. Ziel des Unterrichts kann es dabei nicht sein, dem Studierenden möglichst viel Einzelfallwissen zu vermitteln. Vielmehr fördern wir bei unseren Studierenden und künftigen Kommissaren die Methodenkompetenz und damit die Fähigkeit, auch unbekannte rechtliche Probleme und Fallkonstellationen mit den in der Praxis vorhandenen Hilfsmitteln (Kommentare, Internet) zu lösen.